Anpassung Coronaregeln Stand 18.01.2022

Wo gilt 2Gplus?

Gastronomie!
Gilt nicht, wenn die Speisen und Getränke lediglich abgeholt werden!

Was ist für den Zugang erforderlich?
Immunisierung (durch Impfung oder Genesung – also 2G) und zusätzlich
Test mit negativem Ergebnis oder eine Ausnahme von der Testpflicht (2Gplus)
Außerdem müssen Personen ab 16 Jahren ein amtliches Ausweisdokument
vorlegen, damit die Daten abgeglichen werden können.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren genügt ersatzweise, dass die
Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder
ähnliches glaubhaft gemacht wird

Wie erfüllt man die Zusatzvoraussetzungen für 2Gplus?
Zusätzlich zur vollständigen Immunisierung ist grundsätzlich ein negativer
Testnachweis oder – wenn der jeweilige Verantwortliche dies anbietet – eine
beaufsichtigte Testung vor Ort erforderlich.
Wann gilt eine Ausnahme von der Testpflicht?


Von der Testpflicht ausgenommen sind
1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei
Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis
erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder
danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der
zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst
dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen
positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90
Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.


Welche Sonderfälle gibt es?
1. Schülerinnen und Schüler:
bis einschließlich 15 Jahren gelten „automatisch“ als immunisiert und
auch als getestet. Es sind keine Nachweise erforderlich außer
gegebenenfalls der Altersnachweis.
ab 16 Jahren ist der 2G-Nachweis erforderlich (geimpft oder genesen).
Der für 2Gplus notwendige negative Testnachweis kann durch einen
Nachweis der Schule über die Schulzugehörigkeit und die Teilnahme
an Schultestungen ersetzt werden.

2. Personen mit Impfhindernis:
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden
können und über ein entsprechendes Attest verfügen, benötigen keinen
2G-Nachweis, aber einen negativen Testnachweis.

Coronaregeln ab 13.01.22

In der Gastronomie in NRW gilt flächendeckend der 2G+-Status. Nur geimpfte und genesene mit aktuellem Test oder geboosterte Gäste ohne Test haben Zutritt zu gastronomischen Angeboten. Dies gilt im Innen- wie auch im Außenbereich. Ausgenommen von dieser Regel sind Gäste, denen aus ärztlicher Sicht von einer Impfung abgeraten wird. Diese müssen neben einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen) einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, wobei Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Auch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen und dürfen bei Vorlage eines entsprechenden negativen Tests (auch hier: Nicht älter als 24/48 Stunden) gastronomische Leistungen in Anspruch nehmen. Außerhalb der Ferien gelten Schüler als getestet wenn sie einen Schülerausweis vorweisen können!