Coronaregeln Ergänzung § 6 Absatz 2 entfällt für die Gastronomie

§ 6 (2) ist geregelt, dass ab einer Inzidenz von über 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum auf 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien beschränkt wird. Hiervon wurde die Gastronomie nun ausgenommen. Hierzu zählt auch die Hotellerie.

Neue Coronaregeln ab 24.11.2021

1.    Was gilt in der Gastronomie?

 In der Gastronomie in NRW gilt flächendeckend der 2G-Status. Nur geimpfte uns genesene Gäste haben ab dem 24.11.2021 Zutritt zu gastronomischen Angeboten. Dies gilt im Innen- wie auch im Außenbereich. Ausgenommen von dieser Regel sind Gäste, denen aus ärztlicher Sicht von einer Impfung abgeraten wird. Diese müssen neben einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen) einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, wobei Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Auch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen und dürfen bei Vorlage eines entsprechenden negativen Tests (auch hier: Nicht älter als 24/48 Stunden) gastronomische Leistungen in Anspruch nehmen.