Coronaregeln Ergänzung § 6 Absatz 2 entfällt für die Gastronomie
§ 6 (2) ist geregelt, dass ab einer Inzidenz von über 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum auf 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien beschränkt wird. Hiervon wurde die Gastronomie nun ausgenommen. Hierzu zählt auch die Hotellerie.
Ab den 07.12.2021 gilt eine neue Coronaverordnung!
Ab Dienstag, den 7.12.2021 müssen Gäste neben dem Immunisierungsnachweis auch ein Ausweispapier vorzeigen. Aus der stichprobenartigen Kontrolle wird nun also eine zwangsweise durchzuführende Ausweiskontrolle. Abweichend von den bisherigen Regelungen haben die Kontrollen grundsätzlich beim Zutritt (und nicht erst am Tisch) zu erfolgen.
Neue Coronaregeln ab 24.11.2021
1. Was gilt in der Gastronomie?
In der Gastronomie in NRW gilt flächendeckend der 2G-Status. Nur geimpfte uns genesene Gäste haben ab dem 24.11.2021 Zutritt zu gastronomischen Angeboten. Dies gilt im Innen- wie auch im Außenbereich. Ausgenommen von dieser Regel sind Gäste, denen aus ärztlicher Sicht von einer Impfung abgeraten wird. Diese müssen neben einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen) einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, wobei Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Auch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen und dürfen bei Vorlage eines entsprechenden negativen Tests (auch hier: Nicht älter als 24/48 Stunden) gastronomische Leistungen in Anspruch nehmen.
Lecker Gänsekeule mit Bratapfel
Martinsgansessen im Uerige am Markt ab 08.11.2021