Ab 06.06.2021 gilt die Inzidenzstufe 2 in Düsseldorf!

Inzidenzstufe 2, die bei einer 7 Tage Inzidenz unter 50 bis 35 vorliegt: Mit negativem Testergebnis und Abstandsregeln dürfen die Innenbereiche geöffnet werden. In der Außengastronomie ist kein negatives Testergebniss mehr erforderlich! Es gelten weiterhin die AHA+L Regeln und die Kontaktdatenerfassung! Personal unterliegt weiter der Testpflicht nach der Coronaschutzverordnung!

-In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. Beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

Coronaregeln für die Gastronomie gültig ab 28.05.2021 für Nord-Rhein-Westfalen

1.Gastronomie: Darf ich Restaurants, Bars oder Cafés besuchen?

  1. Inzidenz über 100: Die Gastronomie bleibt geschlossen.

  2. Inzidenzstufe 3, die bei einer 7 Tage Inzidenz unter 100 bis 50 vorliegt: Restaurants, Cafés und Co dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis für Gäste und Bedienungen sowie die Kontaktdatenerfassung.

  3. Inzidenzstufe 2, die bei einer 7 Tage Inzidenz unter 50 bis 35 vorliegt: Mit negativem Testergebnis und Abstandsregeln dürfen die Innenbereiche geöffnet werden. In der Außengastronomie ist kein negatives Testergebniss mehr erforderlich! Es gelten weiterhin die AHA+L Regeln und die Kontaktdatenerfassung! Personal unterliegt weiter der Testpflicht nach der Coronaschutzverordnung!

  4. Die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt ist zusätzlich zulässig wenn auch für das Bundesland die Inzidenzstufe 1 gilt! Die Nutzung der Innengastronomie unter Beachtung der übrigen Maßgaben und Regeln auch ohne Negativtestnachweis. Personal unterliegt weiter der Testpflicht nach der Coronaschutzverordnung!

2.Vorrausetzung für den Besuch der Gastronomie!

-Erforderlich ist ein Nachweis über einen negativen Test nach Bürgertestung § 4 oder einer offiziellen Teststelle für die Inzidenzstufen 3 und 2!

-Oder ein Nachweis über die Genesung oder einen Nachweis über die zweite Impfung, die mindestens zwei Wochen her sein muss (ausgenommen ist Jhonson und Jhonson) für die Inzidenzstufen 3 und 2!

-Erforderlich ist die Registrierung ihrer Kontaktdaten in schriftlicher Form auf einem von uns bereit gestelltem Formular oder per Bar-Code in unserem Kontaktportal!

3.Private Treffen: Wieviele Personen darf ich treffen?

-Inzidenz über 100: Nach wie vor ist zusätzlich zum eigenen Haushalt eine weitere Person erlaubt.

-In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zulässig:

1.zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. beim Zusammentreffen von Personen aus zwei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem zusätzlich immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

3.bei einem Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände,

4. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,

-In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. Beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

-In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.